Aktuelles
Neue Kontingente 2019 - Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Die Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (B) werden um 1000 Einheiten erhöht, und die Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) um 500 Einheiten reduziert. Dieser Entscheid wurde genommen, nach Berücksichtigung des anhaltenden Bedarfs der Wirtschaft an Spezialisten. Diese Entscheidung bedeutet, dass 8500 Spezialisten aus Drittstaaten rekrutiert werden, genauso wie im Jahr 2014. Dieser Entscheid soll in keinem Fall einen Einfluss auf Schweizer Arbeiter haben.
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2018/ref_2018-09-280.html
Automatischer Informationsaustausch (AIA) - erster Austausch ab Herbst 2018
Seit Januar 2017 hat sich die Schweiz auf den AIA – Standard Pflichten der OECD verpflichtet. Mit der Einführung der AIA Standards, sollte die Wirksamkeit im Kampf gegen Steuerhinterziehung erhöht werden mit dem Ziel, die Steuerehrlichkeit zu fördern und die Transparenz zu erhöhen.
Ab Herbst 2018 werden die erste Informationen zwischen der Schweiz und 38 Mitgliedstaaten ausgetauscht. Für Schweizer Bürger die im Ausland Konten haben, werden deren Informationen von den Finanzinstituten in Mitgliedstaaten auch ausgetauscht. Ab 2019, wird die Schweiz in Bezug auf weiteren 41 Partnerstaaten das gleiche anwenden.
Die Schweizer Delegation bei der OECD ist der Meinung, dass es der Schweiz ermöglichen wird, ihren Finanzplatz zu stärken.
https://www.swissbanking.org/de/themen/steuern/automatischer-informationsaustausch
Wichtiges Urteil am Europäischen Gerichtshof zur Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen im Flugverkehr
Das Urteil, welches vom Gerichtshof der Europäischen Union (“Das Gericht”) am 7. März 2018 gefällt wurde, behandelte zahlreiche komplexe Fälle (Fälle C-274/16, C-447/16 und C-448/160) zu demselben Thema: Entschädigung von Passagieren bei Verspätungen im Flugverkehr und kompetente Rechtsprechung im Fall eines Disputs zwischen Passagier und der für die Verspätung verantwortlichen Fluglinie.
In allen drei Urteilen spricht das Gericht denselben Entscheid aus: Die Fluglinie, die den ersten Teil eines Anschlussflugs in einem Mitgliedstaat ausgeführt hat, kann beim Gericht des Zielorts in einem anderen Mitgliedstaat angeklagt werden. Dies ist der Fall, wenn Teil-Flüge als Ganzes gebucht wurden und die große Verspätung bei der Ankunft einem Zwischenfall zugeschrieben wird, der bei einem Anfangs-Flug stattfand.
Einer der Fälle betrifft Passagiere, die Anschlussflüge von Spanien nach Deutschland mit einer deutschen Fluglinie (Air Berlin) buchten. Diese Reservationen deckten den gesamten Flug ab. In diesem Urteil betont das Gericht, dass Art. 5 der Brüssel-I-Verordnung nicht den Vertragsabschluss zwischen zwei Personen verlangt, aber die Existenz einer rechtlichen Verpflichtung einer Person gegenüber einer anderen voraussetzt, auf die der Kläger seine Anklage stützt. (CJEU 28. Januar 2015, Fall C-375/13, Par. 39).
Art. 3 (5) der Regulierung Nr. 261/2004 gibt an, dass da, „wo eine bestehende Luftverkehrsgesellschaft keinen Vertrag mit dem Passagier abgeschlossen hat und sie Verpflichtungen vorschriftsmäßig nachkommt, sie als die im Auftrag handelnde Person erachtet wird, die den Vertrag mit dem betreffenden Passagier abgeschlossen hat.“.
Die ersten Inlandflüge wurde von der spanischen Fluggesellschaft Air Nostrum ausgeführt, welche für Air Berlin arbeitet. Während dieser Flüge fand eine Verspätung statt, die Passagiere verpassten ihren zweiten Flug nach Deutschland und kamen 4 Stunden zu spät an ihrem Endziel an.
Die Passagiere wandten sich an die deutschen Gerichte, um Schadenersatz von Air Nostrum gemäß den Rechtsvorschriften für Fluggäste einzufordern.
Die deutschen Gerichte verlangten daraufhin vom Europäischen Gerichtshof eine Klärung der zweideutigen Situation. Weiter soll angegeben werden, ob die Auflagen der Brüssel-I-Verordnung zur Anwendung kommen könne und ob die deutschen Gerichte kompetent seien, in diesem Streit Recht zu sprechen.
Diese Auflagen gaben an, dass ein Angeklagter, der sein Domizil in einem anderen Mitgliedstaat hat, vorgeladen werden kann; dies in einer vertraglichen Angelegenheit, speziell im Fall eines Dienstleistungsangebots an ein Gericht am Ort, wo die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen.
In diesem Fall wird die Firma Air Nostrum als diejenige betrachtet, die gegenüber den Passagieren freiwillige Verpflichtungen erfüllt. Diese Verpflichtungen basieren auf dem Vertrag, der zwischen Air Berlin und den Passagieren abgeschlossen wurde. Die Passagiere können die spanische Gesellschaft in deutscher Rechtsprechung zur Verantwortung ziehen.
In einem anderen Fall ist es eine chinesische Fluggesellschaft, welche einen Frachtvertrag inkl. Flug Berlin-Beijing mit Umsteigen in Brüssel abschloss. Der Flug nach Brüssel konnte wegen einer Verweigerung der Firma (nicht gerechtfertigt) nicht abgewickelt werden. Der Passagier forderte Schadenersatz bei einem deutschen Gericht ein.
Die Frage ist: Kann der deutsche Richter in diesem Streit zwischen der chinesischen Fluggesellschaft und dem Passagier Recht sprechen?
Gemäß der Brüssel-I-Verordnung kann eine Person oder eine Firma, die ihr Domizil in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat zur Verantwortung gezogen werden, speziell in dem Staat, wo die Dienstleistung hätte vollbracht werden sollen.
In diesem Fall hatte die Firma ihren Hauptsitz in China und keine Filiale in der Europäischen Union. Diesbezüglich ruft das Gericht in Erinnerung, dass, falls der Angeklagte (in diesem Fall Hainan Airlines) sein Domizil nicht in einem Mitgliedstaat hat, die internationale Rechtsprechung dem Recht des Mitgliedsstaates unterliegt und nicht der Brüssel-I-Verordnung. Das bedeutet also, dass zu beachten ist, was das nationale Recht jedes Staats empfiehlt, damit die zuständige Rechtsprechung in diesem Disput gefunden werden kann.
Abschließend stellt der Europäische Gerichtshof noch einmal deutlich sein Fallrecht in Streitigkeiten in Sachen Fluggastrecht klar. Im Licht der Brüssel-I-Verordnung und seinem neuen Fallrecht wurde das Gesetz zugunsten der Fluggäste und möglicherweise zu Lasten der Fluggesellschaften angepasst. Diese Firmen müssen vorsichtig sein, wenn sie mit sogenannten Anschlussflügen handeln. Wenn sie Fehler machen, werden sie unter Umständen in einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates zur Verantwortung gezogen werden, was ihre Verteidigung unter Umständen kompliziert macht.
Schweiz: Ende des Bankgeheimnisses in Steuerfragen für Ausländer ab 1. Januar 2018
Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Bisher haben sich mehr als 100 Staaten, darunter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt, auch die Schweiz.
Der AIA-Standard sieht vor, dass gewisse Banken, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos.
Die Informationen werden der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll vermeiden, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann.
Verantwortlich für die Koordination und die strategische Führung in internationalen Finanz- und Steuerfragen ist das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF). Die Liste aller Partnerstaaten, mit denen die Schweiz ein AIA-Abkommen abgeschlossen hat, ist daher auf der Website des SIF veröffentlicht. Die ESTV ist zuständig für den Vollzug des AIA.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des AIA in der Schweiz sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, so dass ab 2017 Daten gesammelt werden müssen und 2018 ein erster Datenaustausch erfolgt.
Quelle : https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/internationales-steuerrecht/fachinformationen/aia.html